Nach Jahren vor Gericht ist klar: Rapper Bushido (bürgerlich Anis Ferchichi) hat den Prozess gegen seinen früheren Manager Arafat Abou-Chaker gewonnen, berichtet timestuff.de unter Berufung auf tagesspiegel.de. Abou-Chaker muss 1,78 Millionen Euro zuzüglich Zinsen an Bushido zurückzahlen.
Kammergericht Berlin weist Berufung zurück
Das Kammergericht Berlin hat die Berufung von Arafat Abou-Chaker gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom September 2023 zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Bushido Anspruch auf die Rückzahlung der Managerhonorare hat. Zunächst hatte die „Bild“-Zeitung über den Fall berichtet, später bestätigte ein Gerichtssprecher den Stand des Verfahrens.
Im Kern geht es um die Frage, ob es überhaupt einen wirksamen Managementvertrag zwischen beiden gab. Aus Sicht des Gerichts nicht – und genau deshalb hätte Bushido die Zahlungen in dieser Form nicht leisten müssen.
30 Prozent von fast allem: Gericht sieht unfaire Bindung
Besonders deutlich wurde das Gericht bei einem Vertrag, der Abou-Chaker angeblich 30 Prozent an nahezu allen Einnahmen Bushidos sichern sollte. Nach Einschätzung des Kammergerichts handelte es sich dabei um eine sittenwidrige Knebelung. Abou-Chaker habe kaum wirtschaftliches Risiko getragen, während Bushido einen großen Teil seiner wirtschaftlichen und künstlerischen Selbstständigkeit aufgegeben hätte.
Damit rückt nicht nur die Summe in den Fokus, sondern auch die Art, wie die Zusammenarbeit strukturiert war – und warum das Gericht diese Konstruktion nicht akzeptiert.
Keine gemeinsame GbR und kein „gleichrangiges“ Partnerverhältnis

Abou-Chaker hatte außerdem behauptet, beide hätten gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Zusätzlich argumentierte er, er habe als „Rücken“ fungiert und Bushido geschützt. Das Kammergericht folgte dieser Darstellung jedoch nicht und stellte fest: Es gab weder eine gemeinsame Gesellschaft noch eine partnerschaftliche Gleichordnung. Allein Nähe oder Einfluss zu suggerieren reiche nicht, um rechtlich Gesellschafter zu sein.
1,78 Millionen plus Zinsen – und die Prozesskosten oben drauf
Abou-Chaker muss nun sämtliche Managerhonorare an Bushido zurückzahlen. Diese belaufen sich auf rund 1,78 Millionen Euro zuzüglich Zinsen. Zusätzlich trägt er die Kosten des Verfahrens.
Der 2. Zivilsenat setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf etwas über drei Millionen Euro fest. Dadurch könnten weitere Kosten in erheblicher Höhe entstehen – es dürfte um deutlich über 200.000 Euro zusätzlich gehen.
Wie alles begann: Forderung gegen Bushido – und die Widerklage

Ausgelöst wurde der Streit durch Abou-Chaker selbst: Er verlangte von Bushido Einnahmen aus der erfolgreichen gemeinsamen Zeit. Der Rapper reagierte mit einer Widerklage gegen die Millionenforderung – und setzte sich damit durch.
Bereits im April 2023 gab es ein Versäumnisurteil. Solche Entscheidungen fallen in Zivilprozessen, wenn eine Partei prozessuale Schritte nicht ordnungsgemäß erfüllt, etwa nicht erscheint oder keinen Antrag stellt. In diesem Fall lag der Grund darin, dass kein Antrag gestellt wurde. Abou-Chaker versuchte seitdem, dagegen vorzugehen – ohne Erfolg.
Laut Gerichtssprecher ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Damit sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall befasst, müsste Abou-Chaker allerdings eine hohe juristische Hürde nehmen. Eine Revision haben die Richter zunächst nicht zugelassen, ein automatischer Gang nach Karlsruhe ist damit ausgeschlossen.
Der Konflikt beschäftigt Berlins Justiz seit Jahren
Die Trennung von Bushido und dem als Berliner Clan-Chef bekannten Abou-Chaker ist seit Jahren Thema der Justiz. Vor dem Landgericht Berlin begann im August 2020 ein Strafprozess gegen Abou-Chaker und drei seiner Brüder. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen unter anderem Freiheitsberaubung, versuchte schwere räuberische Erpressung, Nötigung, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung und Untreue vor.
In diesem Verfahren wurde Abou-Chaker weitgehend freigesprochen. Eine Geldstrafe gab es lediglich wegen heimlich angefertigter Tonaufnahmen.
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