Der Rundfunkbeitrag (früher oft „GEZ“ genannt) ist ein fester monatlicher Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ARD, ZDF, Deutschlandradio). Zahlen muss ihn grundsätzlich jeder Haushalt – unabhängig davon, wie viele Fernseher oder Radios vorhanden sind (oder ob überhaupt Geräte genutzt werden), berichtet timestuff.de unter Berufung auf t-online.de. Der Beitrag beträgt derzeit 18,36 € pro Monat.
Und ja: Selbst wenn Sie „kein Fernsehen schauen“, ist das kein automatischer Grund für eine Befreiung – das System basiert auf dem Solidarprinzip.
Was sich seit 2013 geändert hat – und warum „GEZ“ nicht mehr ganz passt
Seit 2013 ist der Beitrag nicht mehr an Geräte, sondern an die Wohnung bzw. den Haushalt (Haushalt) gekoppelt. Das bedeutet:
- Eine Wohnung = ein Beitrag
- Mehr Personen in der Wohnung erhöhen den Beitrag nicht
- Geräte ja/nein spielt keine Rolle für die Beitragspflicht
Wichtig: Man kann den Rundfunkbeitrag nicht „kündigen“ wie ein Abo. Möglich sind nur Befreiung oder Ermäßigung – und zwar unter konkreten Voraussetzungen.
Wer kann eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag bekommen?
Eine Befreiung wird meist auf Grundlage bestimmter Sozialleistungen oder besonderer Status gewährt. Häufige Gruppen sind:
- Empfänger von Bürgergeld / Sozialgeld (früher oft mit ALG II verbunden)
- Personen mit Grundsicherung (z. B. Rentner mit geringem Einkommen, die diese Leistung erhalten)
- Studierende mit BAföG, die nicht bei den Eltern wohnen
- Personen mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind)
- Asylbewerber oder „geduldete“ Personen mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger von Blindenhilfe oder taubblinde Menschen (können je nach Nachweis vollständig befreit werden)
Wenn Sie aktuell Leistungen beziehen, ist das oft der schnellste und sauberste Weg, den Beitrag legal nicht zu zahlen.
Rentner: Wann klappt die Befreiung – und wann nicht?
Viele denken: „Rente = automatisch befreit“. Leider stimmt das nicht.
Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie:
- Grundsicherung erhalten oder
- in bestimmten Fällen Bürgergeld beziehen
In der Regel kein automatischer Befreiungsgrund (nur dadurch allein):
- Arbeitslosengeld I
- Wohngeld
- Übergangsgeld
Die Rente an sich ist kein „Freifahrtschein“. Entscheidend sind Sozialleistungen und die passenden Nachweise.
Pflege & Pflegegrad: Ein Detail, das oft missverstanden wird

Ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) bedeutet nicht automatisch eine Befreiung.
Wichtig ist meist:
- Welche konkreten Leistungen Sie erhalten
- In welchem Bundesland Sie leben
In einzelnen Bundesländern (z. B. Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz werden häufig genannt) können bestimmte pflegebezogene Leistungen unter Umständen relevant sein.
Umzug ins Pflegeheim
Wenn jemand in ein Pflegeheim umzieht, kann in vielen Fällen die Beitragspflicht für die bisherige Wohnung entfallen – weil der Beitrag an den Haushalt bzw. die Wohnung gekoppelt ist.
Ermäßigung: Wer nur ein Drittel zahlt (2/3 Nachlass)
Es gibt Fälle, in denen keine vollständige Befreiung möglich ist, aber eine Ermäßigung – typischerweise zahlen Betroffene dann nur ein Drittel.
Ein klassisches Beispiel:
- Menschen mit schweren Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit/Gehörlosigkeit), wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist.
Tipp: Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis haben, prüfen Sie unbedingt die Merkzeichen – „RF“ ist hier das entscheidende Detail.
Zusammenziehen: So vermeiden Sie doppelte Zahlung
Das ist einer der angenehmsten Punkte:
- Wohnen zwei Personen in einer Wohnung, muss der Beitrag nur einmal gezahlt werden.
- Die zweite Person sollte dem Haushalt zugeordnet sein (je nach Anmeldung/Schreiben vom Beitragsservice).
Heißt: Zwei Menschen, eine Wohnung – ein Beitrag. Doppelt zahlen ist nicht „ehrlicher“, sondern einfach unnötig.
Härtefall: Wann man auch ohne „klassische“ Gründe befreit werden kann

Wer nicht in die Standardkategorien fällt, kann eventuell einen Härtefallantrag stellen. Häufige Konstellationen:
- Ihr Einkommen liegt nur knapp über der Grenze für Sozialleistungen – weniger als 18,36 € darüber
- Sie beantragen bewusst keine Leistungen, obwohl Sie Anspruch hätten (z. B. aus Prinzip)
- Sonderfälle bei Studierenden: Sie studieren, erhalten aber aus formalen Gründen kein BAföG (z. B. Zweitstudium)
Zentral: Einfach nicht zahlen ist keine Option. Sie müssen einen Härtefall-Antrag stellen – und er muss genehmigt werden.
Antrag stellen: Befreiung oder Ermäßigung Schritt für Schritt
So klappt es in der Praxis ohne unnötiges Drama:
- Passendes Formular (Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung) auf der Website des Beitragsservice finden.
- Formular ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben.
- Kopien der Nachweise beilegen (Leistungsbescheid, Ausweis, Bescheinigung etc.).
- Alles per Post an den Beitragsservice senden.
- Kopien aufbewahren und idealerweise einen Versandnachweis haben.
- Auf eine schriftliche Bestätigung warten – kommt sie nicht, lohnt sich ein Nachhaken.
Wichtig: Senden Sie nur Kopien. Originale gehören zu Ihnen – Papier liebt man in Deutschland, aber verloren geht es leider manchmal auch.
Tabelle: Was gilt in welchem Fall?
| Situation | Wahrscheinliches Ergebnis | Was Sie brauchen |
|---|---|---|
| Bürgergeld / Sozialgeld | Vollständige Befreiung | Leistungsbescheid / Nachweis |
| Grundsicherung (auch Rentner) | Vollständige Befreiung | Nachweis der Grundsicherung |
| BAföG + eigene Wohnung | Vollständige Befreiung | BAföG-Nachweis + Adresse |
| Schwerbehinderung mit „RF“ | Ermäßigung (Sie zahlen 1/3) | Schwerbehindertenausweis mit „RF“ |
| Blindenhilfe / taubblind | Vollständige Befreiung | Entsprechende Nachweise |
| Einkommen knapp über der Grenze (< 18,36 €) | Härtefall (mögliche Befreiung) | Einkommensberechnung + Begründung |
| Zusammenzug mit Partner | Nur 1 Person zahlt | Zuordnung zum Haushalt / Daten klären |
Häufige Fehler, wegen denen Anträge scheitern
- Fehlende Nachweise (ohne Bescheid wird oft nichts entschieden)
- Wohngeld wird fälschlich als „garantierte Befreiung“ angesehen
- „Kein Fernseher“ wird als Argument genutzt (ist es nicht)
- Briefe vom Beitragsservice werden ignoriert (endet häufig unangenehm)
Besser 30 Minuten sauber beantragen, als später Monate mit Schreiben, Nachforderungen und Stress zu verbringen.
Befreiung rückwirkend: Geht das?
Ja. In bestimmten Fällen kann eine Befreiung bis zu 3 Jahre rückwirkend gelten – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die passenden Nachweise vorliegen.
Wenn Sie schon lange Leistungen erhalten und erst jetzt von der Befreiung erfahren: Das kann ein ziemlich erfreulicher Moment werden.
Übrigens haben wir separat erklärt, was in Stuttgart passiert ist, warum gleichzeitig die Ampeln ausgefallen sind und die Stadtbahn stillstand und ob das mit Störungen bei Internet und Mobilfunk zusammenhängt.
