Eine Bombendrohung, ein ungeplanter Zwischenstopp und plötzlich ist die gesamte Reiseplanung hinfällig. Am Donnerstag, 5. November 2026, mussten erneut mehrere Passagierflugzeuge in Europa umgeleitet oder von Sicherheitskräften kontrolliert werden. Für Reisende geht es dabei nicht nur um die Sicherheit, sondern auch um verpasste Anschlüsse, zusätzliche Hotelkosten und die Frage, wer dafür aufkommt. Das Informationsmagazin timestuff.de erklärt, welche Fluggastrechte bei einem solchen Zwischenfall gelten und warum eine Bombendrohung nicht automatisch bedeutet, dass Passagiere sämtliche Kosten selbst tragen müssen.
Bombendrohungen am 5. November: Welche Flüge waren betroffen?
Die Serie von Sicherheitsalarmen im europäischen Luftverkehr setzt sich fort. Nachdem bereits zu Wochenbeginn Maschinen in Polen, Italien und weiteren Ländern überprüft worden waren, gingen am Donnerstag neue Drohungen gegen zahlreiche Passagierflüge ein.
Besonders auffällig war der Fall eines Aer-Lingus-Fluges von Dublin nach Rom. Statt in der italienischen Hauptstadt zu landen, wurde die Maschine zum französischen Militärflugplatz Évreux umgeleitet. Die 151 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder konnten das Flugzeug unversehrt verlassen. Anschließend übernahmen Spezialisten die Sicherheitskontrolle.
Weitere Zwischenfälle meldeten Behörden und Fluggesellschaften unter anderem aus Österreich, Italien, Dänemark, Bulgarien und Tschechien.
- Mailand – Warschau: Ein Flug von Wizz Air wurde nach Wien umgeleitet. Bei der Überprüfung fanden die Sicherheitskräfte keine verdächtigen Gegenstände.
- Helsinki – Rom: Ein Flugzeug von Finnair wurde von italienischen Militärflugzeugen begleitet.
- Prag: Die tschechische Polizei erhielt Warnungen zu vier ankommenden Maschinen und veranlasste Sicherheitskontrollen.
- Kopenhagen: Nach Drohungen gegen zwei Flüge wurden Flugzeuge untersucht. Die Polizei stellte keine Gefahr für Reisende fest.
Nach den bisherigen Erkenntnissen konnten die betroffenen Maschinen sicher landen. Sprengstoff wurde bei den gemeldeten Kontrollen nicht gefunden. Über die Vorfälle berichtete unter anderem BR24 am 5. November.
Dass eine Drohung unbegründet ist, lässt sich häufig erst nach aufwendigen Sicherheitskontrollen feststellen. Für die Menschen an Bord kann die Reise zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich durcheinandergeraten sein.
Gibt es bei einer Bombendrohung 250, 400 oder 600 Euro Entschädigung?
Bei gewöhnlichen Flugausfällen oder erheblichen Verspätungen sieht die europäische Fluggastrechteverordnung unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor. Entscheidend sind unter anderem die Flugstrecke, die Ankunftsverspätung und die Ursache der Störung.
Bei Bombendrohungen ist die Rechtslage jedoch anders. Solche Sicherheitsrisiken gelten in der Regel als außergewöhnliche Umstände, auf die eine Fluggesellschaft keinen Einfluss hat.
Das bedeutet: Muss eine Maschine wegen einer ernst genommenen Bombendrohung aus Sicherheitsgründen landen oder verspätet starten, besteht normalerweise kein Anspruch auf die pauschale Ausgleichszahlung.
Darauf weist auch der ADAC in seiner Reiserechtsinformation vom 5. November 2026 hin.
Wichtig: Außergewöhnliche Umstände können eine Fluggesellschaft von der pauschalen Entschädigung befreien. Sie entbinden sie aber nicht grundsätzlich von ihren Pflichten gegenüber gestrandeten Passagieren.
Die Airline muss außerdem nachweisen können, dass die außergewöhnlichen Umstände tatsächlich für die Flugstörung verantwortlich waren und sich die Folgen trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Eine pauschale Berufung auf Sicherheitsprobleme reicht daher nicht in jedem Fall aus.
Flug gestrichen oder umgeleitet: Welche Kosten muss die Airline übernehmen?

Auch ohne Anspruch auf 600 Euro Entschädigung können Reisende konkrete Leistungen verlangen. Diese werden häufig mit der pauschalen Ausgleichszahlung verwechselt, obwohl es sich um unterschiedliche Ansprüche handelt.
1. Ersatzflug oder Ticketpreis zurück
Wird ein Flug annulliert, muss die Fluggesellschaft grundsätzlich die Wahl zwischen einer Erstattung des Ticketpreises und einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel anbieten. Auch eine Umbuchung auf einen späteren, selbst gewählten Termin kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein.
Bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden können Reisende ebenfalls auf den Flug verzichten und die vorgesehene Ticketerstattung verlangen. Bei bereits angetretener Reise kann gegebenenfalls zusätzlich ein Rückflug zum ursprünglichen Abflugort erforderlich sein.
Wer dagegen weiterhin an sein Ziel reisen möchte, sollte eine angebotene Erstattung nicht vorschnell akzeptieren. Mit der Entscheidung für die Rückzahlung entfällt grundsätzlich der Anspruch, stattdessen noch eine Ersatzbeförderung aus dieser Auswahl zu verlangen.
2. Essen, Getränke und Hotel
Wenn Passagiere wegen eines Flugausfalls oder einer längeren Verspätung auf ihre Weiterreise warten müssen, bestehen grundsätzlich Betreuungsansprüche. Je nach Situation und Wartezeit gehören dazu:
- angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen;
- Möglichkeiten zur notwendigen Kommunikation;
- eine Hotelübernachtung, wenn die Weiterreise erst am folgenden Tag möglich ist;
- der Transport zwischen Flughafen und Unterkunft.
Bei einer Abflugverspätung greifen diese Betreuungsrechte je nach Flugstrecke grundsätzlich ab zwei, drei oder vier Stunden. Bei einer Annullierung bestehen entsprechende Betreuungspflichten während der Wartezeit auf die frühestmögliche Ersatzbeförderung.
Organisiert die Airline keine Versorgung, sollten Betroffene zunächst Kontakt mit dem Personal aufnehmen und anschließend sämtliche Belege für notwendige, angemessene Ausgaben aufbewahren.
Ein selbst bezahltes einfaches Flughafenhotel kann unter den passenden Voraussetzungen erstattungsfähig sein. Eine teure Luxusunterkunft ist dagegen nicht automatisch gedeckt.
3. Weiterfahrt nach einer Landung am falschen Flughafen
Hier entstehen besonders häufig Missverständnisse. Landet ein Flugzeug beispielsweise an einem Ausweichflughafen, endet damit nicht zwangsläufig die Verpflichtung der Fluggesellschaft gegenüber den Reisenden.
Wird ein anderer Flughafen angeflogen als ursprünglich gebucht, kommt es rechtlich darauf an, ob dieser dieselbe Stadt oder Region bedient und ob die Airline eine Weiterbeförderung zum vereinbarten Ziel organisiert.
Die Europäische Union erläutert die entsprechenden Fluggastrechte ausdrücklich. Unter den vorgesehenen Voraussetzungen muss die Fluggesellschaft auch die erforderliche Beförderung vom Ausweichflughafen zum gebuchten oder vereinbarten Zielflughafen übernehmen.
Wer nach einer Sicherheitslandung an einem unbekannten Flughafen ankommt, sollte daher zuerst klären, wie die Airline die Weiterreise organisiert, bevor auf eigene Kosten ein Fernzug oder Mietwagen gebucht wird.
Anschlussflug verpasst: Warum die Buchung entscheidend ist
Besonders problematisch werden Umleitungen für Reisende mit einer Zwischenlandung. Wenn das erste Flugzeug mehrere Stunden an einem anderen Flughafen festgehalten wird, ist der geplante Anschluss möglicherweise längst abgeflogen.
Entscheidend ist, ob beide Flüge Bestandteil einer einheitlichen Buchung sind.
Bei einer durchgehenden Buchung bestehen grundsätzlich Ansprüche auf eine anderweitige Beförderung zum gebuchten Endziel, wenn der Anschluss infolge der Flugstörung nicht mehr erreicht werden kann. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach dem gesamten Reiseverlauf.
Anders ist die Situation, wenn Reisende zwei voneinander unabhängige Tickets gekauft haben. Dann muss die Fluggesellschaft des ersten Fluges nicht automatisch für einen separat gebuchten und verpassten Weiterflug aufkommen.
Wer mit zwei getrennten Tickets reist, trägt ein höheres finanzielles Risiko. Die geringe Ersparnis bei der Buchung kann bei einer unvorhergesehenen Umleitung schnell verloren gehen.
Eine bestehende Reiseversicherung kann gegebenenfalls zusätzliche Kosten abdecken. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt allerdings von den konkreten Vertragsbedingungen ab.
Was gilt für Pauschalreisen mit Flug und Hotel?
Wer Flug und Hotel als Pauschalreise gebucht hat, sollte sich nicht ausschließlich an die Fluggesellschaft wenden. Auch der Reiseveranstalter ist ein wichtiger Ansprechpartner.
Fällt wegen einer Umleitung ein erheblicher Teil der gebuchten Reiseleistung aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Minderung des Reisepreises infrage kommen. Diesen möglichen Anspruch nennt auch der ADAC im Zusammenhang mit den aktuellen Bombendrohungen.
Reisende sollten den Veranstalter möglichst unverzüglich über die Störung informieren und dokumentieren, welche Leistungen sie tatsächlich nicht nutzen konnten.
Ein verspäteter Urlaubsbeginn führt allerdings nicht automatisch zu einer bestimmten Rückzahlung. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf die gebuchten Leistungen und die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen.
Was Reisende jetzt konkret tun sollten
Wer am 5. oder 6. November einen Flug innerhalb Europas geplant hat, muss nicht vorsorglich davon ausgehen, dass die Verbindung ausfällt. Die bisher gemeldeten Drohungen betreffen einzelne Flüge und Sicherheitsmaßnahmen, nicht den gesamten europäischen Luftverkehr.
Falls die eigene Verbindung betroffen ist, helfen diese Schritte:
- Flugstatus prüfen: Aktuelle Informationen direkt über die App oder Website der Fluggesellschaft und die Anzeigen des Flughafens abrufen.
- Offizielle Anweisungen beachten: Bei Sicherheitskontrollen und Evakuierungen den Vorgaben der Behörden und der Besatzung folgen.
- Schriftliche Bestätigung verlangen: Flugnummer, geplante und tatsächliche Abflug- beziehungsweise Ankunftszeiten sowie den angegebenen Grund der Störung dokumentieren.
- Betreuung einfordern: Bei längerer Wartezeit nach Verpflegung, Unterkunft oder Weiterbeförderung fragen.
- Belege sichern: Quittungen für notwendige Mahlzeiten, Übernachtungen und Transfers aufheben.
- Ansprüche schriftlich anmelden: Nach der Reise die Fluggesellschaft kontaktieren und konkrete Erstattungsforderungen mit Belegen einreichen.
Hilfreich sind außerdem Screenshots der Flugstatusmeldungen und der Umbuchungsangebote. Gerade wenn sich Informationen während eines Sicherheitsalarms mehrfach ändern, lässt sich damit später besser nachvollziehen, welche Alternativen tatsächlich angeboten wurden.
Bleiben weitere Flugstörungen in Europa möglich?
Ob die Bombendrohungen der vergangenen Tage miteinander zusammenhängen, war am 5. November zunächst nicht abschließend geklärt. Eine verantwortliche Gruppe wurde von den zuständigen Behörden bislang nicht eindeutig benannt.
Die bisherigen Kontrollen ergaben keine Sprengstofffunde. Dennoch müssen Fluggesellschaften und Flughäfen auch Hinweise ernst nehmen, die sich später als Falschmeldungen herausstellen. Sicherheitsüberprüfungen können deshalb kurzfristig zu Änderungen im Flugplan führen.
Für Reisende ist die wichtigste Unterscheidung nicht allein, ob eine Bombendrohung echt war. Entscheidend ist ebenso, ob der Flug verspätet, annulliert oder zu einem anderen Flughafen umgeleitet wurde und welche Leistungen die Airline anschließend angeboten hat.
Wer diese Unterschiede kennt, kann im Ernstfall gezielter handeln und vermeiden, auf berechtigten Kosten sitzen zu bleiben.
Wer nach den aktuellen Nachrichten zum Flugverkehr etwas Ablenkung sucht, erfährt auch, wann die zweite Staffel von „Black Doves“ am 5. November auf Netflix startet und was in den sechs neuen Folgen passiert.
