Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland fragen sich derzeit, ob ihnen durch die Mütterrente III zusätzliches Geld zusteht, berichtet timestuff.de unter Berufung auf stuttgarter-zeitung.de. Gemeint ist jedoch keine pauschale Sonderzahlung für alle, sondern eine Rentenerhöhung für bestimmte Eltern, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder angerechnet werden.
Was ist die Mütterrente III?
Die Mütterrente III ist keine eigene Rentenart und auch keine separate Sozialleistung. Sie ist Teil der gesetzlichen Rente und wirkt sich auf die Berechnung der monatlichen Zahlung aus. Im Mittelpunkt steht die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenbiografie.
Bisher macht das deutsche Rentensystem einen Unterschied danach, wann ein Kind geboren wurde. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es bislang nur bis zu 30 Monate, und genau diese Lücke soll mit der Mütterrente III geschlossen werden.
Nach der Reform sollen auch Eltern von vor 1992 geborenen Kindern bis zu 36 Monate angerechnet bekommen. Damit würden sie rentenrechtlich mit Eltern gleichgestellt, deren Kinder ab 1992 geboren wurden. Für viele Betroffene bedeutet das nicht nur eine symbolische Anerkennung, sondern eine spürbar höhere monatliche Rente.
Wer kann von der Mütterrente III profitieren?

Profitieren können Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind zustehen. Der Begriff „Mütterrente“ ist dabei etwas irreführend, weil nicht ausschließlich Frauen betroffen sind. Auch Väter können Kindererziehungszeiten erhalten, wenn diese ihnen zugeordnet wurden oder noch zugeordnet werden.
Nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung könnten rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Mütterrente III profitieren. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch alle Rentner eine Nachzahlung erhalten. Entscheidend ist, ob in der persönlichen Rentenbiografie Kinder berücksichtigt sind, die vor 1992 geboren wurden.
Wer keine solchen Kindererziehungszeiten im Rentenkonto hat, bekommt allein durch die Reform keine höhere Zahlung. Deshalb spielt der individuelle Versicherungsverlauf eine zentrale Rolle. Sind die Daten zu den Kindern bereits hinterlegt, dürfte die spätere Prüfung deutlich einfacher ablaufen.
Wie hoch kann die Rentenerhöhung ausfallen?
Die Mütterrente III sieht vor, dass pro vor 1992 geborenem Kind bis zu sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit angerechnet werden. In der Rentenformel entspricht das einem halben Rentenpunkt. Nach aktuellem Stand hat ein halber Rentenpunkt einen Wert von 20,40 Euro im Monat.
Die endgültige Summe bei der ersten Auszahlung im Jahr 2028 kann jedoch anders ausfallen. Der Grund dafür ist, dass sich der Wert eines Rentenpunktes durch Rentenanpassungen verändern kann. Deshalb lässt sich derzeit nur ein Richtwert nennen, aber noch kein endgültiger Betrag für den tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt.
Wichtig ist außerdem: Es handelt sich nicht um eine einmalige Prämie oder einen festen Bonus. Wer Anspruch auf die Mütterrente III hat, soll dauerhaft eine höhere Rente erhalten. Eine Nachzahlung entsteht nur deshalb, weil die Regelung früher gelten soll als die technische Auszahlung beginnt.
Warum ist von einer Nachzahlung die Rede?

Die Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet jedoch damit, dass die tatsächliche Auszahlung erst im Jahr 2028 starten kann. Grund ist der hohe technische Aufwand, weil Millionen Rentenkonten geprüft und neu berechnet werden müssen.
Dadurch entsteht eine zeitliche Lücke zwischen dem rechtlichen Beginn der Reform und der praktischen Auszahlung. Genau deshalb ist von einer Nachzahlung die Rede. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht und Anspruch auf die zusätzliche Anrechnung hat, soll den Betrag rückwirkend ab Januar 2027 erhalten.
Diese Nachzahlung ist also kein Geschenk, sondern ein Ausgleich für Rentenbeträge, die Betroffene nach den neuen Regeln bereits früher bekommen hätten. Anders sieht es bei Menschen aus, die erst ab Januar 2028 erstmals in Rente gehen. Bei ihnen soll die Mütterrente III direkt in der laufenden Rente berücksichtigt werden, sodass in der Regel keine rückwirkende Zahlung für bereits bezogene Rentenmonate entsteht.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Für Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2028 Rentnerin oder Rentner sind, soll die Berechnung und Auszahlung weitgehend automatisch erfolgen. Ein eigener Antrag für die Mütterrente III ist grundsätzlich nicht nötig. Die Rentenversicherung prüft die vorhandenen Daten und nimmt den entsprechenden Rentenbescheid später selbst vor.
Auch Personen, die noch keine Rente beziehen, aber ihre Kindererziehungszeiten bereits gemeldet haben, müssen wegen der Mütterrente III normalerweise nichts zusätzlich unternehmen. Die neue Regelung soll im Jahr 2028 automatisch geprüft und im Versicherungskonto nachgetragen werden. Besonders wichtig ist das für alle, die ihre Rentendaten bereits rechtzeitig geklärt haben.
Anders ist die Lage, wenn Kindererziehungszeiten bisher noch nicht im Rentenkonto erfasst wurden. In diesem Fall müssen sie spätestens bei der Rentenantragstellung geklärt werden. Die Mütterrente III muss zwar nicht gesondert beantragt werden, die entsprechenden Kindererziehungszeiten müssen aber im Rentenkonto vorhanden sein.
Kann die Mütterrente III auf Sozialleistungen angerechnet werden?
Ja, eine höhere Rente durch die Mütterrente III kann Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben. Da sie Teil der gesetzlichen Rente ist, kann sie bei bestimmten Leistungen als Einkommen berücksichtigt werden. Als Beispiele nennt die Deutsche Rentenversicherung unter anderem die Grundsicherung und das Wohngeld.
Das bedeutet, dass der tatsächliche finanzielle Vorteil im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Wer zusätzliche Sozialleistungen erhält, könnte durch die höhere Rente eine Anpassung dieser Leistungen erleben. Eine Rentenerhöhung auf dem Papier bedeutet daher nicht automatisch, dass der gesamte Betrag zusätzlich im Haushaltsbudget bleibt.
Auch bei Witwenrenten oder Witwerrenten kann die Mütterrente III eine Rolle spielen. Wenn die eigene Rente steigt, kann sich das auf die Berechnung der Hinterbliebenenrente auswirken. Damit ist die Reform nicht nur eine Änderung im Rentensystem, sondern kann auch mehrere Einkommensbereiche älterer Menschen gleichzeitig betreffen.
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